"Und seid Ihr nicht willig ...!"

Obligatorische Streitschlichtung bei Mietkonflikten - eine Lösung!?

Forum 1

Ein Wort gibt das andere, der Konflikt eskaliert. In einer solchen Situation sehen Mieter und Vermieter oft nur eine Möglichkeit: Der Gang zum Gericht. In den USA und Australien hingegen existieren unter dem Begriff "Alternativ Dispute Resolution" eine Vielzahl von unterschiedlichsten Verfahren zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung. Um die außergerichtliche Streitbeilegung auch in Deutschland zu fördern, wurde 1999 § 15a EGZPO geschaffen. Mit dieser Regelung hat der Bund den Ländern die Befugnis eingeräumt, die Zulässigkeit einer Zivilklage in bestimmten Fallgruppen von der vorherigen Durchführung eines Einigungsversuches abhängig zu machen. Sollten auch Mietkonflikte in den Katalog des § 15a EGZPO aufgenommen werden? Wie sinnvoll ist eine obligatorische Schlichtung bei Mietkonflikten? Ist eine obligatorische Schlichtung eventuell auch während eines Gerichtsverfahrens sinnvoll? Sollten Richterinnen und Richter die Möglichkeit haben, Verfahren in geeigneten Fällen auch ohne die Zustimmung der Parteien auszusetzen und sie an eine außergerichtliche Streitschlichtungsstelle zu verweisen?

Referent
Serge Loode, Rechtsanwalt
Moderation
Antonius Fahnemann, Präsident des Landgerichts Osnabrück